Alleinerziehende profitieren von Steueränderungen 2012

24.01.2012

München, 24. Januar 2012 - Gerade Alleinerziehende sind auf Kinderbetreuungsplätze und finanzielle Unterstützung angewiesen. Finden sie keinen preisgünstigen städtischen oder kommunalen Betreuungsplatz stellt sich oft die Frage, ob sich die Arbeit überhaupt noch lohnt, wenn ein teurer privater Betreuungsplatz in Anspruch genommen werden muss. Die meisten Berufstätigen können es sich nicht leisten, aus ihrem Job auszusteigen. Ihnen kommt nun eine bessere steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten zu Gute.

Finanziell eng wurde es bisher auch bei alleinerziehenden Eltern volljähriger Kinder. Die Entlastung durch eigenes Einkommen des Kindes wurde oft durch den Wegfall des Kindergeldes „aufgefressen“. Auch hier kommt es 2012 zu Erleichterungen.

„Mit dem so genannten Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 soll die Abwicklung der steuerlichen Absetzbarkeit deutlich erleichtert werden“, erklärt Rechtsanwältin Beate Wernitznig, Autorin des Beck kompakt-Ratgebers „Alleinerziehend“. Danach gilt seit Jahresanfang: Die Eltern müssen nicht mehr nachweisen, ob und in welchem Umfang sie erwerbstätig sind, sondern haben generell einen Anspruch auf die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten – und zwar bis zu deren 14. Lebensjahr. Absetzbar sind die Kosten der Betreuung im Rahmen der Höchstbeträge für Sonderausgaben. Konkret also 2/3 der Aufwendungen, jedoch höchstens € 4.000 pro Kind. „Diese Regelung begünstigt alle Eltern, ist aber besonders für Alleinerziehende interessant, da sie nicht nur den hälftigen Betrag in Anspruch nehmen können, sondern den vollen“, weiß Beate Wernitznig.

 

Wegfall der Einkommensprüfung für volljährige Kinder

 

Eine echte Entlastung für Eltern bildet auch der Verzicht auf den Nachweis, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unterhalb eines Betrages von € 8.004 im Jahr liegen, um den Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag zu erhalten. Seit Januar entfällt die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr.

 

Alleinerziehende können zusätzlich einen sogenannten Entlastungsbeitrag von € 1.308 jährlich steuerlich geltend machen. Er ist bereits in die Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet, die für Alleinerziehende gilt.

 

„Voraussetzung hierfür ist, dass der oder die Alleinerziehende mit mindestens einem Kind zusammen in einem Haushalt lebt und für das Kind Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhält“, erläutert die Juristin. „Das können auch volljährige Kinder sein, die sich in Berufsausbildung befinden.“ Alleinstehend im Sinne dieser Regelung ist dagegen jemand, der nicht die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren erfüllt oder verwitwet ist und nicht zusammen mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet.

 

Der Ratgeber von Beate Wernitznig gibt aber auch Antworten auf die wichtigsten Fragen, mit denen Alleinerziehende im Alltag konfrontiert werden: 

- Wie steht es um die finanzielle Situation?

- Welche Rechte habe gelten am Arbeitsplatz?

- Welche Hilfen kann das Jugendamt geben?

- Sorgerecht, Namensrecht oder Unterhalt - was muss mit dem anderen Elternteil           abgesprochen werden?

 

Beck kompakt Ratgeber, Beate Wernitznig, Alleinerziehend, Verlag C.H.Beck, 126 Seiten, € 6,80, ISBN: 978-3-406-62590-9

www.beck-shop.de/8750811

 

Pressekontakt:

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