Betreut, betroffen, bedürftig

03.02.2014

München, 03. Februar 2014 - Ein Betreuungsfall kann jeden treffen – sei es, dass man selbst betreuungsbedürftig wird oder als Angehöriger betroffen ist. Was genau passiert, wenn ein solcher Fall eintritt? Wer kümmert sich und wer regelt alle anfallenden Aufgaben? Die Fachanwältin für Familienrecht Maria Demirci informiert in ihrem Ratgeber „Betreuungsfall – was nun?“ aus der Reihe Beck kompakt (Verlag C.H.BECK) über Rechte und Pflichten in dieser schwierigen Situation und gibt konkrete Hilfestellung.

Skiunfall, Krebs, Alzheimer – Unglück verheißende Worte. Doch im Hinblick auf die Tatsache, dass jeden von uns ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder auch der Verlust der eigenen Kräfte im Alter treffen kann, stellen sich viele Fragen über die man einfach Bescheid wissen sollte. „Niemand möchte sich in guten Zeiten oder in jungen Jahren mit der Vorsorge für schlechte Zeiten beschäftigen“, sagt die Münchener Rechtsanwältin Demirci. „Doch die Themen Betreuung und Vorsorge sollten ebenso wichtig sein, wie das Thema finanzielle Absicherung“, fordert sie.


Wann liegt ein Betreuungsfall vor? „Der Betreuungsfall tritt in den Fällen ein, in denen ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen“, erklärt die Fachanwältin. In diesem Fall wird ein Betreuer vom Gericht bestellt. Vorrang haben hier ehrenamtlich handelnde Betreuer wie z.B. Angehörige vor Berufsbetreuern, wie Rechtsanwalt, Steuerberater oder Betreuungsvereinen und -behörden. „Doch der Wunschbetreuer muss auch in der Lage sein, für den Betroffenen in dem erforderlichen Umfang persönlich sorgen zu können“, erklärt die Münchener Expertin. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die vom Betroffenen vorgeschlagene Person räumlich weit entfernt von diesem wohnt, sie bereits mehrere Betreuungen übernommen hat oder sich um mehrerer minderjährige Kinder kümmert.


Ist erst einmal geklärt wer die Betreuung übernimmt, stellt sich die Frage welche Aufgaben auf den gerichtlich ernannten Betreuer zukommen? „Das hängt ganz davon ab, in welchen Aufgabenkreisen der Betroffene betreuungsbedürftig ist“, erklärt die Rechtsanwältin. „Aus den Aufgabenkreisen ergeben sich dann die konkreten Betreuerpflichten.“ Der Betreuer kann dann beispielsweise über den Aufenthalt des Betreuten, sein Vermögen oder seine Gesundheit bestimmen. Aber aufgepasst: Die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post muss selbst bei einer Totalbetreuung, also einer Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten, durch das Gericht auf den Betreuer übertragen worden sein. Ansonsten ist dieser nicht befugt, die Post des Betreuten zu öffnen. Der Staat, hier in Form des Gerichts, ist immer verpflichtet die Grundrechte des Einzelnen zu wahren und zu schützen – auch bei betreuungsbedürftigen Personen.


Beck kompakt
Maria Demirci, Betreuungsfall – was nun?, Verlag C.H.BECK, 2013, 128 Seiten, kartoniert € 6,90, ISBN 978-3-406-64686-7, www.beck-shop.de/11511975

Zum Abdruck frei. Belegexemplare erwünscht.
Gerne vermitteln wir für Interviews den Kontakt zu den Autoren. Für Verlosungsaktionen stellen wir Exemplare des Ratgebers zur Verfügung.


Pressekontakt:
Verlag C.H.BECK oHG
Katharina Schulz
Tel. (089) 381 89-666
Fax (089) 381 89-480
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