Beck’sche Patientenverfügung weiterhin aktuell

08.11.2016

München, 7. November 2016 – Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Juli 2016 (AZ. XII ZB 61/16) zur Gültigkeit von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen hat viele Menschen verunsichert. Dabei ging es unter anderem um die genaue Formulierung einer konkreten Vorsorgevollmacht beziehungsweise Patientenverfügung. Nutzer unserer Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ sowie des darauf basierenden Portals patientenverfügung.beck.de müssen sich jedoch keine Sorgen machen. Die dort enthaltenen Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen sind weiterhin vollumfänglich gültig. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist Herausgeber der Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“. Es hat die BGH-Entscheidung geprüft und kommt zu dem Schluss, dass die in der Broschüre abgedruckten Formulare den Anforderungen des BGH genügen und weiterhin verwendet werden können.

Unabhängig von der aktuellen BGH-Entscheidung empfehlen wir, vorhandene Verfügungen regelmäßig zu überdenken und alle ein bis zwei Jahre aufs Neue zu unterschreiben, um sicherzugehen, dass sich die getroffenen Entscheidungen noch mit den aktuellen Wünschen decken.

Der Wortlaut der Entscheidung des BGH kann in der Pressemittelung des Bundesgerichtshofs nachgelesen werden.

Pressekontakt

Kathrin Moosmang

Tel:+49 89 381 89 666

Kathrin.Moosmang@beck.de

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