Rechtliche Stolperfallen bei Homepage, Social Media und Co.

24.05.2018

Ein eigener Internetauftritt und Profile in den sozialen Netzwerken sind heute für Unternehmen, Selbstständige, aber auch viele Privatpersonen unverzichtbar. Ein Account ist schnell angelegt, eine Homepage relativ leicht zu erstellen. Doch die wenigsten Nutzer kennen sich mit den rechtlichen Grundlagen aus. Die Autoren des Ratgebers „Social Media – Soziale Netzwerke und Homepages sicher gestalten “ verhelfen zu mehr Rechtssicherheit im Netz. München, 24. Mai 2018 – Heute mehr denn je dreht sich alles um Außendarstellung. Facebook, Twitter und Co., genauso wie die eigene Homepage, sind hierfür technisch relativ unkomplizierte und vor allem kostengünstige Lösungen. Doch das Internet ist kein rechtsfreier Raum und die Stolperfallen sind zahlreich.

Stolperfalle Domain-Name

Schon die Namenswahl für eine Webseite oder einen Account will gut durchdacht sein. Einerseits handelt es sich um ein virtuelles Aushängeschild, das zudem leicht auffindbar sein sollte. Andererseits kommt es hierbei schnell zu Verstößen gegen das Markenrecht, das Namensrecht und das Wettbewerbsrecht. Nur weil laut der DENIC (Deutsches Network Information Center) der Wunschdomainname noch frei ist, heißt das nicht, dass diese Namenswahl keinen der genannten Rechtsbereiche tangiert.

Stolperfalle Impressum

Ganz elementar ist die Impressumspflicht. Bestimmte Informationen müssen leicht erkennbar sowie unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Hierzu zählen:  Name und Anschrift  Bei Unternehmen die Rechtsform, der Vertretungsberechtigte und Angaben zum Kapital  E-Mail-Adresse  Telefon- und Faxnummer  zuständige Aufsichtsbehörde (soweit es sich um eine zulassungspflichtige Tätigkeit handelt)  Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister, Mitgliedschaft in einer Kammer und die gesetzliche Berufsbezeichnung  Umsatzsteuer- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer. Dies gilt nicht nur für Homepages, sondern zum Beispiel auch für einen Facebook Account. Sobald eine Seite nicht rein privat genutzt wird, besteht die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung, also das Bereitstellen der oben genannten Informationen. Eine Verlinkung, etwa von einem Email-Newsletter auf eine Homepage mit Impressum, ist nicht ausreichend.

Und was, wenn doch einmal eine Abmahnung ins Haus flattert? Auch dafür geben die Autoren in ihrem Ratgeber Tipps.

Beck kompakt Rolf Schwartmann/Tobias Keber/Robin Mühlenbeck, Social Media, Verlag C.H.BECK, 2018, 128 Seiten, kartoniert € 7,90, ISBN 978-3-406-71954-7 Auch als eBook erhältlich

Zum Abdruck frei. Belegexemplare erwünscht. Gerne vermitteln wir für Interviews den Kontakt zu den Autoren. Für Verlosungsaktionen stellen wir Exemplare des Ratgebers zur Verfügung.

Pressekontakt

Kathrin Moosmang

Tel:+49 89 381 89 666

Kathrin.Moosmang@beck.de

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